Bühne frei für Raini - Ein Trucker, ein Tag, eine Kamera!

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Kontakt

0848 48 48 49vermietung@maltech.chservice@maltech.chschulung@maltech.ch

AGB für den Verkauf von Arbeitsbühnen

1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Arbeiten der Lieferfirma aus Kauf- oder Werkvertrag. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind.

2. Offerte
a) Technische Grundlagen
Die technischen Grundlagen der Offerte sind für den Lieferanten verbindlich. Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Unterlagen bleiben Eigentum der Lieferfirma. Sie dürfen weder kopiert oder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich
gemacht oder zur Selbstanfertigung der betreffenden Objekte verwendet werden. Sie sind ihr auf Verlangen zurückzugeben.
b) Vorbehalt des Zwischenverkaufs. Die Lieferfirma bleibt bis zum rechtsgültigen Abschluss des Vertrages in dem Sinne frei, dass sie zum Verkauf angebotene Objekte jederzeit an einen Dritten weiterverkaufen kann.
c) Bauliche Massnahmen
Alle mit der Installation der zu liefernden Objekte zusammenhängenden baulichen Massnahmen (Bestimmung des Einsatzortes der Maschine, Abklärung der Bodenbeschaffenheit, Beschaffung der behördlichen Bewilligungen, Erstellung von Fundamenten, Bereitstellung von Wasser, Schaffung einer einwandfreien Zufahrt, Zuführung von Betriebsmitteln (z.B. Brennstoff, Druckluft usw.) sowie Ausführung weiterer Bauarbeiten sind Sache des Bestellers und bilden nicht Gegenstand der Offerte.
d) Verwendung Betriebs- und Wartungsvorschriften des Herstellers und/oder der Lieferanten sowie Weisungen betreffend sachgemässe Verwendung und zulässige Belastung sind strikte einzuhalten, ansonsten erlischt jeglicher Anspruch auf Garantieleistungen. Dies gilt ebenso bei Verwendung von nicht originalen Ersatzteilen.

3. Vertragsabschluss
Kauf- und Werkverträge sind für die Parteien erst bindend, wenn sie gegenseitig unterzeichnet sind. An Verträge, die durch einen Reisevertreter abgeschlossen werden, ist die Lieferfirma erst gebunden, wenn sie nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen seit
Vertragsabschluss schriftlich ihren Rücktritt erklärt hat.
Im Rahmen der Bearbeitung und Nutzung von personen- und firmenbezogener Daten, die für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages notwendig sind, kann die Lieferfirma mit Behörden oder Unternehmen, die Kreditauskünfte erteilen oder
mit Forderungseinzug befasst sind, Daten austauschen oder übergeben, sofern dies zur Prüfung der Bonität oder zur Geltendmachung von Forderungen erfolgt. Wir verpflichten uns im Umgang mit Ihren persönlichen Daten zur Einhaltung der Vorgaben des Schweizerischen Datenschutzgesetzes.

4. Preise
a) Die Preise verstehen sich ab Lager der Lieferfirma.
b) Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss sind nur im Einverständnis mit dem Käufer gerechtfertigt.
c) Bestellabwicklungen werden im Kaufvertrag separat geregelt (Währung, Teuerung, Transport, Verpackung, Versicherung,
Zölle, Steuern und Abgaben).

5. Lieferung
a) Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt gemäss Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Besteller zu beschaffenden
Angaben und Unterlagen sowie allfällig zu leistender Anzahlungen. Sie wird entsprechend den zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnissen festgesetzt und ist verbindlich. Bei Eintreten unvorhergesehener Ereignisse, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen – wie in Fällen höherer Gewalt, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen usw. – verlängert sie sich angemessen. Sie ist ferner suspendiert, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäss nachkommt. Eine allfällige Bonus-/Malusregelung für Änderungen von Lieferterminen können individuell im Kaufvertrag/Werkvertrag geregelt werden.
b) Transport
Die Transportkosten hat der Besteller zu tragen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Gefahr geht auf ihn über, sobald die Sendung dem Frachtführer, Spediteur oder Besteller ab
Rampe der Lieferfirma zur Verfügung gestellt wird.
Wenn der Besteller bei der Ankunft der Sendung Schäden oder Mängel feststellt, ist er gehalten, diese dem Frachtführer
oder Spediteur der Lieferfirma und dem Versicherer unverzüglich zu melden, und wo dies zur Sicherung des Beweises
notwendig ist, ein von den Beteiligten unterzeichnetes Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Stückzahlen sind nach den Lieferscheinen zu kontrollieren. Sofern innert 8 Arbeitstagen bei der Lieferfirma keine schriftliche Mängelrüge eintrifft, gilt die
Sendung als genehmigt.
Spätere Reklamationen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel zum Zeitpunkt der Ablieferung trotz ordentlicher
Prüfung nicht erkennbar waren und der Besteller innert einer Woche seit Entdeckung des Mangels schriftlich reklamiert.
c) Lagerung
Falls die bestellte Ware nach Fertigstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft ohne Verschulden des Lieferanten nicht
fristgemäss abgeliefert werden kann, so wird sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferanten oder einem
Dritten gelagert.
d) Montage und Demontage
Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt die Lieferfirma die Montage oder Demontage der gelieferten Objekte. In anderen Fällen stellt sie dem Besteller auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen Berechnung der Reise-, Arbeits- und
Wartezeit, der Reisespesen und Unterkunftskosten, gemäss den jeweils gültigen Ansätzen des Lieferanten.
Können die Monteure ohne ihr oder das Verschulden der Lieferfirma eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers, auch wenn für die Montage- und Demontagearbeiten
eine Pauschalsumme vereinbart worden ist. Der Besteller hat auch die notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen
(z.B. Krane) gemäss Vereinbarung und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sofern der Besteller verpflichtet ist, der Lieferfirma Monteure oder Hilfskräfte zu stellen, sind deren Löhne, Sozialleistungen, Versicherungsprämien und Spesen vom Besteller zu tragen.
Die von der Lieferfirma im Zusammenhang mit einer durch sie vorzunehmenden Montage und Demontage angegebenen
Zeiten sind verbindlich. Unverschuldete Umstände (z.B. Hindernisse, höhere Gewalt, schlechte Witterung, nicht vertragskonforme Baustellenvorbereitung etc.) können eine Terminverlängerung zur Folge haben. Nichteinhaltung der Montageund Demontagezeiten infolge obgenannter Gründe gibt dem Besteller weder ein Recht auf Rückzug des Auftrages noch auf
Schadenersatz.

6. Zahlungsbedingungen
Ohne anderslautende Abmachungen gelten folgende Zahlungsbedingungen:
a) Ersatzteillieferungen, Reparaturen 10 Tage nach Rechnungsstellung frei von allen Abzügen.
b) für Kauf- und Werkverträge bei Abschluss des Vertrages vor Übergabe und Instruktion der Maschine
Die Zahlungen sind stets spesenfrei und auch dann zu entrichten, wenn an den gelieferten Objekten Nacharbeiten zu leisten oder Teile zu ersetzen sind, oder wenn die Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht termingemäss
abgeliefert werden kann.
c) Verzugszinsen
Nach Ablauf der Zahlungsfrist seit Faktura-/Valutadatum, sind wir berechtigt, den Ersatz der Mahnkosten zu verlangen und
Verzugszinsen von fünf Prozent seit Faktura- bzw. Valutadatum für das Jahr zu berechnen.

7. Verzug des Bestellers
Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, werden ohne weiteres fällig, und es wird vom Fälligkeitstag an,
ohne vorherige Verzugsmeldung, ein Verzugszins in Rechnung gestellt, der normalerweise 1% über dem üblichen Kontokorrentzins der Banken liegt.
Werden vereinbarte Teilzahlungen nicht bis spätestens 30 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so wird ohne weiteres der ganze Restbetrag fällig.
Bei Falschlieferungen oder massiven Defekten, die der Lieferant zu vertreten hat und die eine Inbetriebnahme nicht erlauben,
steht dem Besteller das Recht zu, Verlängerung der fälligen Zahlungstermine zu verlangen.
Die Lieferfirma behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten
Gegenstände zurückzufordern. Bei Teil- und Abzahlungsgeschäften ist sie berechtigt, den Rest des Kaufpreises in einer einmaligen Zahlung einzufordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfirma kann sogar vom Vertrag zurücktreten und die gelieferten Gegenstände zurückfordern, wenn der Käufer mit der letzten Teilzahlung in Verzug ist.
a) Spricht die Lieferfirma den Rücktritt vom Vertrag aus, so ist der Besteller – ausser zur unverzüglichen Rückgabe der bereits
gelieferten Gegenstände – zu folgenden Leistungen verpflichtet:
– zur Entrichtung eines Mietzinses von 5% des vereinbarten Kaufpreises für jeden vollen oder angebrochenen Monat ab
Lieferung bis zur Rückgabe der gelieferten Sachen;
– zur Leistung von Schadenersatz für allfällige ausserordentliche Abnützung und für Beschädigungen der gelieferten Sachen;
– zur Bezahlung der Demontage-, Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung der gelieferten Sachen und allfälliger weiterer damit verbundenen Spesen. Der Besteller schuldet diese Leistungen auch dann, wenn ihm kein Verschulden zur Last fällt.
b) Übersteigt der Schaden, den die Lieferfirma erlitten hat, die unter a) festgelegten Leistungen, so hat ihr der Besteller den
Mehrbetrag zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
c) Auf andere Fälle der Nichterfüllung des Vertrages durch den Besteller, wie z.B. Nichtabnahme bestellter Objekte finden die
vorstehenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Objekte bleiben Eigentum der Lieferfirma, bis der vereinbarte Preis mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen
bezahlt ist. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet, verkauft noch ohne vorgängige Information des Lieferanten
vermietet werden; die Haftung bleibt jedoch beim Vertragspartner. Die Lieferfirma ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt am
Wohnsitz des Bestellers ins Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.
Ferner ist der Besteller verpflichtet, die Lieferfirma unverzüglich zu orientieren, wenn er sein Domizil bzw. seinen Geschäftssitz
wechselt.

9. Versicherung
Der Besteller ist verpflichtet, mit Wirkung ab Gefahrenübergang für die nicht oder nicht voll bezahlten Objekte sämtliche Versicherungen abzuschliessen, wie beispielsweise Diebstahl-, Feuer-, Explosions-, Elementarschaden-, Transport-, und Montageversicherung sowie gegen Maschinenbruch.
Ist der Besteller nicht in der Lage, den Abschluss der notwendigen Versicherungen nachzuweisen, so ist die Lieferfirma berechtigt, diese zu seinen Lasten selbst abzuschliessen. Der Besteller hat jeden Schadenfall der Lieferfirma unverzüglich zu
melden. Die Stellung von gleichwertigen Sicherheiten kann zwischen dem Besteller und der Lieferfirma vereinbart werden.

10. Garantien und Haftung
a) Umfang
Die Lieferfirma leistet während 12 Monaten oder 1000 Betriebsstunden, je nachdem, was zuerst eintrifft, Garantie für richtige Konstruktion, zweckentsprechende Qualität des verwendeten Materials und einwandfreie Ausführung. Wechseln die gelieferten Objekte vor Ablauf der ordentlichen Garantiezeit den Eigentümer, so endet die Garantie zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges.
Die Lieferfirma lehnt jegliche Garantie und Haftung ab:
– für gebrauchte Objekte oder Teile davon,
– für nicht von ihr geliefertes Material,
– für nicht von ihr besorgte Montagearbeiten und Demontagearbeiten sowie für Objekte, an denen ohne ihre Zustimmung
Änderungen oder Reparaturen vorgenommen wurden,
– für den Fall, dass vom Besteller ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Lieferfirma Änderungen, insbesondere zusätzliche Einbauten am Objekt, vorgenommen werden,
– für Beschädigungen jeder Art, die auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Inanspruchnahme, ungenügende Fundamente, ungeeignete Bedienung und Wartung, Einfrieren, Verwendung ungeeigneter
Materialien und Schmiermittel, Unfälle oder höhere Gewalt und dergleichen zurückzuführen sind,
– für Handelsware oder Material von Unterlieferanten, wie z.B. Fahrzeug, Elektro-Ausrüstung, Bereifung usw. (hier haftet
die Lieferfirma nur im Rahmen der Garantiebestimmungen der betreffenden Herstellerfirma),
– für alle anderen über die beschriebene Garantiepflicht hinausgehenden Ansprüche. Insbesondere sind alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche (wie z.B. Minderung oder Wandelung) und jede weitere Haftung der Lieferfirma für
direkte oder indirekte Schäden des Bestellers (wie solche aus der Unbenützbarkeit des Vertragsobjektes und der Belangung des Bestellers wegen Drittschäden, die mit der Lieferung und dem Betrieb des Vertragsobjektes im Zusammenhang stehen) ausdrücklich ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Schäden, die von der Lieferfirma persönlich
nachweislich grobfahrlässig oder in rechtswidriger Absicht verursacht werden,
– für die Transportkosten für das Hin- und Rückführen der Maschine in die Werkstatt, welche auch während der Garantiefrist zu Lasten des Käufers gehen.
b) Regress
Wird die Lieferfirma von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung
vor, so kann sie für sämtliche Aufwendungen auf den Besteller Regress nehmen, sofern sie persönlich nachweislich kein
grobes Verschulden trifft.
c) Garantieleistungen
Die gestützt auf diese Garantie zu Lasten der Lieferfirma gehenden Mängel werden so rasch wie möglich behoben und die
entsprechenden Teile ersetzt.
Die vom Besteller zusätzlich verlangten Betriebskontrollen durch Monteure der Lieferfirma fallen nicht unter die Garantieleistungen, sondern werden in Rechnung gestellt.

11. Anwendbares Recht
Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht.

12. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort des Sitzes der Lieferfirma. Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Lieferfirma.

AGB Vermietung

 

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Mietvertrag.

2. Das vermietete Gerät, einschliesslich des Zubehörs, bleibt während der ganzen Mietdauer uneingeschränktes und unveräusserlichtes Eigentum der Vermieterin. An den Geräten dürfen vom Mieter keine technischen Änderungen vorgenommen werden. Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin ins Ausland gebracht werden.

3. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Gerätes untersagt.

4. Die Mietdauer und der Gefahrenübergang beginnen mit der Lieferung bzw. der Übernahme des Mietgegenstandes am verein-barten Ort und enden gemäss Mietvertrag mit der gegenseitigen Unterzeichnung der Dokumente und Rückgabe des Gerätes samt Zubehör am bestimmten Ort.

Das Mietende ist der Vermieterin mindestens 24 Stunden im Voraus telefonisch, per E-Mail oder per Fax mitzuteilen.

Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietdauer, ist er verpflichtet, bei der Vermieterin mindestens 24 Stunden im Voraus um eine solche nachzusuchen. Die rechtsgültige und verbindliche Verlängerung der Mietdauer erfolgt einzig durch eine Bestätigung der Vermieterin. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung. Der Vermieterin bleibt vorbehalten, ge-gebenenfalls ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.

Eine Verkürzung der Mietdauer muss bis 24 Stunden vor der Rückgabe der Vermieterin angezeigt werden. Der Vermieterin bleibt vorbehalten, an der vereinbarten Mietdauer festzuhalten oder einen Konditionenwechsel bei verkürzter Dauer vorzu-nehmen.

Bei Nichtbeachtung der Modalitäten zur Verlängerung bzw. Verkürzung der Mietdauer durch den Mieter, gehen allfällige Ansprüche Dritter und diejenigen der Vermieterin zu Lasten des Mieters.

Grundsätzlich werden keine Mietunterbrüche akzeptiert, auch nicht das Risiko von Witterungseinflüssen. Ausnahmsweise, 24 Stunden vorher angemeldet und begründet, kann die Vermieterin Mietunterbrüche akzeptieren.

Nachträgliche Mietunterbruchmeldungen akzeptiert die Vermieterin nicht. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, das Gerät gegen den üblichen Transporttarif vom Einsatzort abzuziehen und bei erneutem Bedarf wieder dorthin zu bringen.

5. Bei Rückgabe an bzw. Abholung durch die Vermieterin hat das Gerät in gereinigtem und gebrauchsfähigem Zustand gemäss Dokumenten zu sein. Entspricht das Mietobjekt diesen Anforderungen nicht oder weist es andere Mängel auf, wird das Gerät auf Kosten des Mieters gereinigt oder instand gestellt.

6. Die Anlieferung und Abholung erfolgt an einem leicht zugänglichen Ort. Besondere Anforderungen an die Einbringung und Ausbringung werden separat verrechnet und sind in den ordentlichen Transportkosten nicht enthalten.

Allfällige Zusatz- oder Leerfahrten werden in Rechnung gestellt. Leerfahrten werden auch in Rechnung gestellt, wenn das Gerät bei der Anlieferung nicht abgeladen werden kann oder das von der Miete abgemeldete, abholbereite Gerät beim Abholen immer noch im Einsatz ist.

7. Der Mietpreis richtet sich nach dem jeweils gültigen Miettarif der Vermieterin und gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 9 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag. Bei mehrschichtigem Betrieb ist ein Zuschlag zum vereinbarten Mietpreis zu entrichten. Wochenend- und Feiertagseinsätze werden zusätzlich berechnet und sind der Ver-mieterin im Voraus zu melden. Der Mietpreis ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt wird, das Mietobjekt bei der Vermieterin zur Verfügung stand oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird.
Die Vermieterin behält sich das Recht vor, den Mietpreis im Voraus einzufordern oder eine Anzahlung zu verlangen. Eine Verrechnung von Forderungen des Mieters an die Vermieterin ist hierbei ausgeschlossen.
Ist der Mieter mit der Zahlung in Verzug, kann sich die Vermieterin mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückziehen und die Vermieterin kann das Mietobjekt abholen, ohne dass der Mieter dagegen Widerspruch erheben darf. Die dabei anfallenden Kosten gehen voll zu Lasten des Mieters.

8. Das Bedienungspersonal ist – sofern nicht anders vereinbart – vom Mieter zu stellen. Der Mieter verpflichtet sich, nur von der Vermieterin instruiertes Bedienungspersonal einzusetzen und die Bedienungsvorschriften vorab genau zu studieren und ein-zuhalten. Der VSAA empfiehlt nur geschultes Bedienungspersonal nach Fachempfehlung FE 310.15d einzusetzen. Für das Lenken des Motorwagens ist ein gültiger Führerausweis nach schweizerischem Recht erforderlich. Dieser ist bei der Herausgabe des Gerätes unaufgefordert vorzuweisen.
Beim Befahren von öffentlich zugänglichem Grund mit Geräten ohne Immatrikulation, ist der Mieter selber verantwortlich für die Besorgung einer allfälligen Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden sowie die Absperrung der öffentlichen Strassen/Plätze. Unter Umständen ist die Absicherung mit Polizei oder Hilfspersonal sicher zu stellen. Der Mieter ist alleinig verantwortlich für die nötige Sicherheit und den entsprechenden Versicherungsschutz. Allfällige Drittschäden (Sach- und Personen-schäden) sind vollumfänglich vom Mieter zu tragen.
Mit der Unterzeichnung der Checkliste Geräteinstruktion Hubarbeitsbühne (gültige Version auf www.verbandvsaa.ch) bestätigt der Mieter, alle nötigen Instruktionen erhalten zu haben. Auf Wunsch und vorbehältlich der Verfügbarkeit, stellt die Vermieterin das Bedienungspersonal gegen separate Berechnung zur Verfügung.

9. Sämtliche benötigten Treib- und Betriebsstoffe und das Batteriewasser gehen zu Lasten des Mieters und sind täglich zu kontrollieren.

10. Das vermietete Gerät entspricht den SUVA/CE-Normen und ist, bei Geräten mit Kontrollschildern, im Strassenverkehr (als Arbeitsmaschine) zugelassen. Die Vermieterin verpflichtet sich, das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand bereitzustellen.

11. Maschinenversicherung: Die Gefahr von unvorhergesehenen und plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen des Mietobjektes als Folge von Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern, Überlast, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, in Folge gewaltsamer äusserer Einwirkung, insbesondere Zusammenstössen, Anprallen, Um- oder Abstürzen, Einsinken, durch unfallmässiges äusseres Anprallen von Gütern, durch Wind und Sturm sowie Schäden und Verluste durch Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Elementarereignisse oder vollendeten Diebstahl trägt die Vermieterin wäh-rend der gesamten Mietdauer.

Der Mieter leistet dafür eine pauschale Beteiligung pro Vertrag und Gerät. Der Mieter übernimmt den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt.
Von dieser Regelung kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden und dies auch nur gestützt auf den durch den Mieter zu erbringenden schlüssigen Nachweis eines zumindest gleichwertigen Versicherungsschutzes sowie gegen vorgängige Abtre-tung des Anspruchs auf Versicherungsleistung an die Vermieterin. Ein Regress gegenüber der Vermieterin und/oder der Versicherung der Vermieterin ist auszuschliessen.

Nicht gedeckt von der Versicherung sind Schäden, die auf eine fahrlässige Schadensverursachung oder Verschulden zurück-zuführen sind, bei denen das Gerät nicht gemäss den von der Vermieterin erteilten Instruktionen und Zweckbestimmung ge-braucht wurde (u.a. nicht richtig abgestützt oder falsche Betriebsstoffe verwendet wurde), sowie Glasschäden an der Kabine, Lichtern etc. und Reifenschäden. Solche Schäden gehen zu Lasten des Mieters, der bei fahrlässiger Schadensverursachung oder Verschulden einen Rückgriff zu gewärtigen hat.

Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
Die Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter übernimmt den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadenfall. Die Vermieterin haftet nicht für über diese Deckungssumme hinausgehende Schäden. Der Mieter hat die genannte Deckungssumme übersteigenden Schadenbetreffnisse sowie den Selbstbehalt zu übernehmen.

Haftpflichtversicherung (ausserhalb Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung)
Der Mieter ist verpflichtet, sich auf eigene Initiative und Kosten gegen Schäden zu versichern, die Dritte durch den Gebrauch des Mietobjektes erleiden könnten, mit Ausnahme der Schäden, welche der Strassenverkehrsgesetzgebung unterstehen.

12. In jedem Schadenfall ist die Vermieterin ohne Verzug und unaufgefordert zu benachrichtigen. Schadenanzeige, Polizeirapport und andere Formalitäten, sind umgehend der Vermieterin einzureichen.

13. Die Haftung der Vermieterin für einen Schaden beim Mieter oder Dritten, welcher dem Kunde durch unmittelbar oder mittelbar nicht zur Verfügung stehenden Arbeitsbühnen (z.B. durch Versagen oder Ausfall des Mietgegenstandes) verursacht wird, ist ausgeschlossen. Insbesondere entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen oder Imageschaden beim Mieter oder Dritten wird vollumfänglich vom Mieter getragen.

14. Der Mieter holt die notwendigen Bewilligungen für die Benützung des öffentlichen und des privaten Grundes sowie das Aufstel-len der Arbeitsbühne auf solchem selbst ein. Dies gilt auch für Fahrten und/oder Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie wäh-rend der Nacht. Die dabei entstehenden Kosten gehen zulasten des Mieters. Auf Wunsch und gegen Bezahlung erledigt die Vermieterin diese Formalitäten. Bei Fahrten und/oder Arbeiten, die behördlich nicht bewilligt sind, besteht kein Versicherungs-schutz. Die Haftung der Vermieterin für Schäden bei Fahrten und/oder Arbeiten, die behördlich nicht bewilligt sind, ist ausge-schlossen.

15. Vor Inbetriebnahme des Gerätes vergewissert sich der Mieter, alle Vorsichtsmassnahmen für den gefahrlosen Einsatz des Gerätes getroffen zu haben. Insbesondere hat er die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die Bodenverhältnisse an der jeweiligen Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz des Mietobjektes möglich machen, sowie durch eine angemessene Absperrung keine Personen und Sachen gefährdet werden. Der Mieter verpflichtet sich, nur erlaubte Tätigkeiten durchzuführen. Er holt die allfällig notwendigen Bewilligungen ein und hält sämtliche gesetzlichen Regelungen und Vorschriften ein. Allfällige aus der Nichtbeachtung obiger Regelung ergebende Schäden und/oder Strafen hat vollumfänglich der Mieter zu tragen.

16. Bei Einsätzen wie Maler-, Schweiss-, Reinigungsarbeiten mit Säuren oder ähnlichen Arbeiten, muss das Gerät ausreichend abgedeckt und geschützt werden. Einsätze in Räumen mit besonderen Anforderungen (z.B. Reinräume, Extremtemperatur-Räume, Feuchträume) sind nur nach Absprache mit der Vermieterin zulässig.
Sandstrahlarbeiten oder andere besonders schädigende Arbeiten sowie Einsätze sind nicht zulässig.
Bei Nichtbeachtung werden Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten dem Mieter in Rechnung gestellt.

 

17. Bei auftretenden Defekten, für welche der Mieter eine Verantwortung bestreitet, wird durch Beizug eines von beiden Parteien akzeptierten Experten eine einvernehmliche Lösung gesucht. Können sich die Parteien innerhalb von 24 Stunden nach Schadenseintritt über die Person und den Auftrag des Experten nicht einigen, sind die Parteien berechtigt, weitere Schritte einzuleiten. Vorbehalten bleibt eine andere Regelung durch die involvierten Versicherungsgesellschaften.

18. Die Geltendmachung eines Retentionsrechtes seitens des Mieters ist ausgeschlossen.

19. Die Vermieterin ist berechtigt, alle Rechte, welche sich aus diesem Vertrag ergeben, an einen Dritten abzutreten.

20. Im Rahmen der Bearbeitung und Nutzung von personen- und firmenbezogener Daten, die für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages notwendig sind, kann die Lieferfirma mit Behörden oder Unternehmen, die Kreditauskünfte erteilen oder mit Forderungseinzug befasst sind, Daten austauschen oder übergeben, sofern dies zur Prüfung der Bonität oder zur Geltendmachung von Forderungen erfolgt. Wir verpflichten uns im Umgang mit Ihren persönlichen Daten zur Einhaltung der Vorgaben des Schweizerischen Datenschutzgesetzes.

21. Vertragsänderungen setzen das Einverständnis der Vermieterin voraus.

22. Soweit in diesem Vertrag nichts Besonderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.

23. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

24. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Sitz der Vermieterin

Stand: 16. September 2019

AGB Service

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verbandes Schweizer Arbeitsbühnen Anbieter (VSAA) für die Ausführung von Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an Arbeitsbühnen, Motorfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten, Aufbauten und deren Teilen und weiteren Geräten.

 

1. Auftragserteilung

1.1 Der Auftraggeber hat die zu erbringenden Leistungen mündlich oder schriftlich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin anzugeben. Ein mündlich erteilter Auftrag wird auf Wunsch des Auftraggebers in schriftlicher Form bestätigt.

1.2 Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

2. Preisangaben im Auftrag/Kostenvoranschlag

2.1 Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer gemäss dem erteilten Auftrag die Preise für Arbeiten und Ersatzteile, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen, jeweils separat.

2.2 Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils einzeln aufzuführen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 30 Tagen nach seiner Erstellung gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden.

3. Fertigstellung

3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

3.2 Kann der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Motorfahrzeuges/Gerätes zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 72 Stunden schuldhaft nicht einhalten, so erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, ein Ersatzfahrzeug/Gerät zu Vorzugskonditionen zu beziehen. Der Auftraggeber hat das Ersatzfahrzeug/Gerät nach Fertigstellung des Auftragsgegenstands unverzüglich zurückzugeben; ein weitgehenderer Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen.

3.3 Kann der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten, besteht keine Verpflichtung zu Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges/Gerätes. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich ist.

4. Entgegennahme/Rücknahme

4.1 Die Entgegennahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, am Domizil des Auftragnehmers. Transporte sind durch den Auftraggeber durchzuführen. Wird der Auftragnehmer mit dem Transport des Auftraggegenstands betraut, so sind die Transporttarife vom Auftragnehmer gültig.

4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Fertigstellungsvereinbarung und/oder Fertigstellungsmitteilung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

4.3 Bei Rücknahmeverzug kann der Auftragnehmer die orts- und branchenübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragsnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Sämtliche mit dem Rücknahmeverzug entstehenden Kosten und Gefahren gehen zu Lasten des Auftragsgebers.

5. Berechnung des Auftrages

5.1 Wünscht der Auftraggeber Abholung und Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

5.2 Erfolgt der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages, so genügt in der Rechnungsstellung eine Bezugnahme auf den Voranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten gesondert aufzuführen sind.

5.3 Wird bei der Reparatur ein Ersatzteil im Tauschverfahren verwendet, so setzt die Berechnung des Tauschpreises voraus, dass das ausgebaute Ersatzteil/Aggregat keinen Schaden aufweist, welches eine Wiederaufbereitung unmöglich macht.

5.4 Beanstandungen an der Rechnungsstellung haben innerhalb von 10 Tagen nach deren Zustellung zu erfolgen.

6. Zahlung

6.1 Alle Rechnungen verstehen sich rein netto, zahlbar innert 10 Tagen. Der Auftragnehmer kann jederzeit ohne Begründung Barzahlung verlangen.

6.2 Anderweitige Zahlungskonditionen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung gültig. Ungerechtfertigte Abzüge werden nachbelastet.

6.3 Mögliche Ansprüche gegen den Auftraggeber kann der Auftragnehmer nur dann aufrechnen, wenn die Forderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Rückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer nur dann geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus Reparaturaufträgen beruht.

6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

7. Erweitertes Pfandrecht

7.1 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, wenn dieses unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vorliegt.

8. Sachmangel

8.1 Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren nach einem Jahr ab Rücknahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 und 5 beschriebenen Umfang zu, wenn er sich diese bei der Übernahme schriftlich vorbehält.

8.2 Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung oder Herstellung beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Auftrages/Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmangel in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

8.3 Für die Mängelbeseitigung gilt nachstehende Abwicklung:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen.
b) Wird der Reparaturgegenstand nach einer ausgeführten Reparatur wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Auftraggeber unverzüglich beim Auftragnehmer zu melden und diesem die Möglichkeit zu geben, den Sachmangel zu beheben. Rechnungen, welche durch Mängelbeseitigung von Dritten entstehen, werden vom Auftragnehmer nicht akzeptiert.

9. Haftung

9.1 Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Massgabe dieser Bedingung für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung werksvertraglicher Pflichten. Die Haftung beschränkt sich auf den erteilten Auftrag.

9.2 Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die durch einen Mangel des Auftraggegenstandes verursacht worden sind.

9.3 Die Haftung für den Verlust von Wertsachen und Kostbarkeiten innerhalb eines Auftraggegenstandes, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

9.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber arglistig verschwiegene Mängel.

9.5 Eine weitergehende Haftung des Auftragsnehmers wegen irgendwelcher anderer, mittelbaren oder unmittelbaren Schäden wie namentlich Garantieteile, Nutzungsverluste, entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen, Konventionalstrafen / Pönalen und dergleichen ist ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Sind eingebaute Zubehör- , Ersatzteile und Aggregate nicht wesentlicher Bestandteil des Auftragsgegenstandes geworden, so behält sich der Auftragnehmer das Eigentum bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Der Auftragnehmer behält sich weiter ohne vorherige Rücksprache vor, den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Auftraggebers ins Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen zu lassen.

11. Weitere Bestimmungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle Rechte, welche sich aus diesem Vertrag ergeben, an einen Dritten abzutreten. Vertragsänderungen setzen das Einverständnis des Auftragnehmers voraus. Soweit in diesem Vertrag nichts Besonderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Sitz des Auftragnehmers.
Zürich, 11.07.2012